Juristische Beurteilungen zur fehlenden Staaatlichkeit der BRD

Veröffentlicht auf von Wahrheitssucher

Nachdem die Regierung der BRD, die wir zuerst gebeten hatten, zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, beziehungsweise die zitierten Zweifel am legalen Fortbestehen der BRD zu widerlegen, nicht reagiert hat, lege ich heute eine Zusammenfassung von Beurteilungen qualifizierter Juristen vor, welche bestreiten, dass die BRD jemals aus eigener Machtvollkommenheit Staatsgewalt hätte ausüben können - weder vor der Streichung des Artikels 23 a. F. des Grundgesetzes und schon gar nicht danach.
Wenn diese Beurteilungen zutreffend wären, dann bedeutete das, dass die Bundesregierungen ihre tatsächlich ausgeübte Macht, zumindest seit dem 18. Juni 1990 ohne gesetzliche Grundlage durchsetzen, was man üblicherweise als Diktatur bezeichnen würde. (Die zunehmenden Einschränkungen von Bürgerrechten vermitteln jedenfalls das Empfinden einer "gefühlten Diktatur".)

Extrakt aus juristischen Beurteilungen zur fehlenden Staatlichkeit der BRD


Jedermann weiß, dass es zum gleichen Problem unter Juristen so viele Meinungen gibt, wie Juristen, und dass das auch für Richter gilt, wie unterschiedliche Urteile in verschiedenen Instanzen zeigen. Deshalb müssen auch die nachfolgenden Beurteilungen als subjektiv gelten.
Das sollte jeder bedenken, der auf der Grundlage des Folgenden rechtliche Schritte zu gehen oder Maßnahmen zu treffen beabsichtigt.


Dass die BRD niemals eigene Staatlichkeit ausüben konnte, sondern nur als Agentur der Besatzungsmächte, geht aus dem Besatzungsstatut vom 10. April 1949 hervor, das dem Grundgesetz zugrundeliegt, und wo es in Art. IV heißt:
"Die deutsche Bundesregierung und die Regierungen der Länder werden befugt sein, nach ordnungsmäßiger Benachrichtigung der Besatzungsbehörden den auf diesen Behörden vorbehaltenen Gebieten Gesetze zu erlassen und Maßnahmen zu treffen, es sei denn, dass die Besatzungsbehörden etwas anderes besonders anordnen."
In Art. V heißt es: "Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden."

Daraus geht hervor, dass die BRD von Anfang an kein  Staat, sondern ein besatzungsrechtliches Mittel (gemäß Haager Landkriegsordnung zur Selbstverwaltung eines besetzten Gebietes von 1907) zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten war. Diese hatten dann auch, vertreten durch den Außenminister der federführenden Besatzungsmacht USA, James Baker, am 17. Juli 1990 von ihrem Recht (siehe oben) Gebrauch gemacht, den Artikel 23 des Grundgesetzes zu streichen. Damit hat das besatzungsrechtliche Instrument BRD mit Wirkung vom 18. Juli 1990 ihre Grundlage verloren, denn wenn kein Geltungsbereich für ein Grundgesetz vorhanden ist, kann es (GG) nirgends gelten.
Wichtige völkerrechtliche Protokolle hierzu sind nun für 30 Jahre unter Verschluss. Deshalb kann sich die Regierung der BRD darauf verlassen, dass ihr ungesetzliches Verhalten nur schwer zu beweisen ist.
Allerdings gibt es zum Beitritt der Neuen Bundesländer ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az. S 72 Kr433/93) vom 19. Mai 1992 welches feststellt: "... dass man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17. Juni 1990 aufgelöst worden ist."

Die BRD hatte außerdem zu keiner Zeit eine gesetzlichen Grundlage, sich auf das Territorium der ehemaligen DDR auszudehnen, weil in Art. 2 der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 - in Abnickung seiner bereits am bereits am 17. Juli 1990 durch den US-Außenminister angeordneten Streichung - die Aufhebung des Artikels 23 GG angeordnet wird. Durch das Inkrafttreten des Einigungsvertrages und Veröffentlichung des Gesetzes im BGBl. 1990 II S. 885 am 23. September 1990 wurde es der DDR bzw. den fünf Neuen Bundesländern unmöglich, am 3. Oktober 1990 der BRD bzw. dem Grundgesetz beizutreten, weil zumindest das Letztere bereits aufgehoben worden war. Seit dem 18. Juni 1990, spätestens seit 29. September 1990, hatte also das Grundgesetz keinen Geltungsbereich mehr und damit auch die BRD keine Grundalge für ihre weitere Existenz und schon gar nicht eine (rechtlich gedeckte) Möglichkeit, sich auf das Gebiet der DDR, das ehemalige sowjetische Besatzungsgebiet, auszudehnen.

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 2BvF 1/73 steht unter Gründe B. III Abs.1:
"Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert."
"Die BRD ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches."
"Sie (die BRD), beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes."
"Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den im Art. 233 GG genannten Ländern."

Der hier genannte Artikel 23 GG wurde wie oben angeführt spätestens, mit Art. 2 des Einigungsvertrages aufgehoben.

So wie sich die BRD rechtlich nicht auf die BRD ausdehnen konnte, konnte auch die DDR am 3. Oktober 1990 dem Grundgesetz nicht beitreten, da dieses spätestens am 29. September 1990 seinen Geltungsbereich verloren hatte. (Tatsächlich existierte der Art. 23 GG a. F. schon seit dem 18. Juni 1990 -0:00 Uhr nicht mehr - siehe obengenanntes Urteil des Sozialgerichts Berlin Az. S 72 Kr 433/93.)

Im Vertrag über abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (BGBl. 1190 Teil II S. 1318 ff) heißt es in Artikel 1, Abs. 1:
"Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen." 
Dieser Vertrag ist bis heute nicht ratifiziert! Er konnte gar nicht ratifiziert werden.
Denn Deutschland besteht lt. Militärgesetz 52 das Alliierten Kontrollrates (ehemals SHAEF-Gesetz Nr. 52), Artikel 7, Absatz e: aus dem Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 13. Dezember 1937 bestanden hat. 
Weder die BRD, noch die DDR, noch deren gemeinsam belegtes Territorium entsprechen der vorgenannten Definition des Alliierten Kontrollrates.

Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 1274 ff, ausgegeben am 2. Oktober 1990) ist festgestellt:

"Vorwort Abs. 6 2
In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berühren ...
Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierte Behörden
in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Artikel 4 
Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden
oder durch eine derselben eingesetzten Gerichte oder gerichtlichen Gremien vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in Jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt."

Veröffentlicht in Grundgesetz

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