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  • : Wir bemühen uns um die Klärung von seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges aufgestauten Ungereimtheiten: Wir haben keinen Friedensvertrag; für Deutschland gilt weiterhin die Feindstaatenklausel der UNO; laut Bundesverfassungsgericht ist die BRD nicht Rechtsnachfolger des gemäß diesem Urteil nicht erloschenen aber mangels Organisation nicht handlungsfähigen Deutschen Reiches, und nur dieses kommt als Kriegsgegner für einen Friedensvertrag in Betracht.
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Tuesday, 29. july 2008 2 29 /07 /Juli /2008 22:40
Nachdem die Regierung der BRD, die wir zuerst gebeten hatten, zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, beziehungsweise die zitierten Zweifel am legalen Fortbestehen der BRD zu widerlegen, nicht reagiert hat, lege ich heute eine Zusammenfassung von Beurteilungen qualifizierter Juristen vor, welche bestreiten, dass die BRD jemals aus eigener Machtvollkommenheit Staatsgewalt hätte ausüben können - weder vor der Streichung des Artikels 23 a. F. des Grundgesetzes und schon gar nicht danach.
Wenn diese Beurteilungen zutreffend wären, dann bedeutete das, dass die Bundesregierungen ihre tatsächlich ausgeübte Macht, zumindest seit dem 18. Juni 1990 ohne gesetzliche Grundlage durchsetzen, was man üblicherweise als Diktatur bezeichnen würde. (Die zunehmenden Einschränkungen von Bürgerrechten vermitteln jedenfalls das Empfinden einer "gefühlten Diktatur".)

Extrakt aus juristischen Beurteilungen zur fehlenden Staatlichkeit der BRD


Jedermann weiß, dass es zum gleichen Problem unter Juristen so viele Meinungen gibt, wie Juristen, und dass das auch für Richter gilt, wie unterschiedliche Urteile in verschiedenen Instanzen zeigen. Deshalb müssen auch die nachfolgenden Beurteilungen als subjektiv gelten.
Das sollte jeder bedenken, der auf der Grundlage des Folgenden rechtliche Schritte zu gehen oder Maßnahmen zu treffen beabsichtigt.


Dass die BRD niemals eigene Staatlichkeit ausüben konnte, sondern nur als Agentur der Besatzungsmächte, geht aus dem Besatzungsstatut vom 10. April 1949 hervor, das dem Grundgesetz zugrundeliegt, und wo es in Art. IV heißt:
"Die deutsche Bundesregierung und die Regierungen der Länder werden befugt sein, nach ordnungsmäßiger Benachrichtigung der Besatzungsbehörden den auf diesen Behörden vorbehaltenen Gebieten Gesetze zu erlassen und Maßnahmen zu treffen, es sei denn, dass die Besatzungsbehörden etwas anderes besonders anordnen."
In Art. V heißt es: "Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden."

Daraus geht hervor, dass die BRD von Anfang an kein  Staat, sondern ein besatzungsrechtliches Mittel (gemäß Haager Landkriegsordnung zur Selbstverwaltung eines besetzten Gebietes von 1907) zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten war. Diese hatten dann auch, vertreten durch den Außenminister der federführenden Besatzungsmacht USA, James Baker, am 17. Juli 1990 von ihrem Recht (siehe oben) Gebrauch gemacht, den Artikel 23 des Grundgesetzes zu streichen. Damit hat das besatzungsrechtliche Instrument BRD mit Wirkung vom 18. Juli 1990 ihre Grundlage verloren, denn wenn kein Geltungsbereich für ein Grundgesetz vorhanden ist, kann es (GG) nirgends gelten.
Wichtige völkerrechtliche Protokolle hierzu sind nun für 30 Jahre unter Verschluss. Deshalb kann sich die Regierung der BRD darauf verlassen, dass ihr ungesetzliches Verhalten nur schwer zu beweisen ist.
Allerdings gibt es zum Beitritt der Neuen Bundesländer ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az. S 72 Kr433/93) vom 19. Mai 1992 welches feststellt: "... dass man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17. Juni 1990 aufgelöst worden ist."

Die BRD hatte außerdem zu keiner Zeit eine gesetzlichen Grundlage, sich auf das Territorium der ehemaligen DDR auszudehnen, weil in Art. 2 der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 - in Abnickung seiner bereits am bereits am 17. Juli 1990 durch den US-Außenminister angeordneten Streichung - die Aufhebung des Artikels 23 GG angeordnet wird. Durch das Inkrafttreten des Einigungsvertrages und Veröffentlichung des Gesetzes im BGBl. 1990 II S. 885 am 23. September 1990 wurde es der DDR bzw. den fünf Neuen Bundesländern unmöglich, am 3. Oktober 1990 der BRD bzw. dem Grundgesetz beizutreten, weil zumindest das Letztere bereits aufgehoben worden war. Seit dem 18. Juni 1990, spätestens seit 29. September 1990, hatte also das Grundgesetz keinen Geltungsbereich mehr und damit auch die BRD keine Grundalge für ihre weitere Existenz und schon gar nicht eine (rechtlich gedeckte) Möglichkeit, sich auf das Gebiet der DDR, das ehemalige sowjetische Besatzungsgebiet, auszudehnen.

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 2BvF 1/73 steht unter Gründe B. III Abs.1:
"Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert."
"Die BRD ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches."
"Sie (die BRD), beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes."
"Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den im Art. 233 GG genannten Ländern."

Der hier genannte Artikel 23 GG wurde wie oben angeführt spätestens, mit Art. 2 des Einigungsvertrages aufgehoben.

So wie sich die BRD rechtlich nicht auf die BRD ausdehnen konnte, konnte auch die DDR am 3. Oktober 1990 dem Grundgesetz nicht beitreten, da dieses spätestens am 29. September 1990 seinen Geltungsbereich verloren hatte. (Tatsächlich existierte der Art. 23 GG a. F. schon seit dem 18. Juni 1990 -0:00 Uhr nicht mehr - siehe obengenanntes Urteil des Sozialgerichts Berlin Az. S 72 Kr 433/93.)

Im Vertrag über abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (BGBl. 1190 Teil II S. 1318 ff) heißt es in Artikel 1, Abs. 1:
"Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen." 
Dieser Vertrag ist bis heute nicht ratifiziert! Er konnte gar nicht ratifiziert werden.
Denn Deutschland besteht lt. Militärgesetz 52 das Alliierten Kontrollrates (ehemals SHAEF-Gesetz Nr. 52), Artikel 7, Absatz e: aus dem Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 13. Dezember 1937 bestanden hat. 
Weder die BRD, noch die DDR, noch deren gemeinsam belegtes Territorium entsprechen der vorgenannten Definition des Alliierten Kontrollrates.

Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 1274 ff, ausgegeben am 2. Oktober 1990) ist festgestellt:

"Vorwort Abs. 6 2
In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berühren ...
Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierte Behörden
in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Artikel 4 
Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden
oder durch eine derselben eingesetzten Gerichte oder gerichtlichen Gremien vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in Jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt."

von Wahrheitssucher - veröffentlicht in: Grundgesetz
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Sunday, 20. july 2008 7 20 /07 /Juli /2008 18:45
Per E-Post baten wir heute die Bundesregierung um ihre Kommentare:
"...
im Blog http://deutschlandfragen.over-blog.de stehen zwei Fragen zur Diskussion:
  • Weshalb wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes gestrichen und was sind die Folgen davon?
  • Ist der Beitritt der "Neuen Bundesländer" rechtswirksam?
Ihr Kommentar sollte in diesere Diskussion nicht fehlen.
Besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
MUNGO"

von Wahrheitssucher
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Friday, 18. july 2008 5 18 /07 /Juli /2008 17:24
Welche Folgerungen ergeben sich aus den folgenden Tatsachen, die auf Anfragen an führende BRD-Politiker und Behörden stets nur ausweichend beantwortet, aber nie ausdrücklich bestritten wurden?

Durch Gesetz der DDR-Volkskammer wurden fünf nach den Standards der BRD beitrittsfähige Länder mit Wirkung vom 15. Oktober 1990 begründet.
Im Vereinigungsvertrag wurde vereinbart, daß die fünf Neuen Bundesländer am 3. Oktober 1990 dem Artikel 23 des Grundgesetzes  beitreten.

Diese Neuen Bundesländer sind also am 3. Oktober 1990, als sie gesetzlich / rechtlich noch gar nicht existierten, dem Artikel 23 des Grundgesetzes beigetreten, der seit Juli / August 1990 nicht mehr existierte, weil seine Streichung am 17. Juli 1990 vom US-Außenminister James Baker angeordnet und dies im August vom Bundestag angenommen worden war.

Meine hierauf bezogenen Fragen an BRD-Politker wurden mit dem Hinweis beantwortet, daß sich unter dem damaligen Zeitdruck wohl einige Ungenauigkeiten eingeschlichen hätten. (Jeder normale Anwalt, dem bei einem einfachen Privatvertrag solche "Ungenauigkeiten" unterliefen, sähe sich massiven Haftungsansprüchen ausgesetzt.)

Meine Fragen:
  • Gibt es irgendwelche begründeten und dokumentarisch belegbaren Zweifel daran, daß die obengenannten Daten und Angaben nicht zutreffend sein könnten?
  • Kann man unter diesen Bedingungen staats- und völkerrrechtlich davon ausgehen, daß der Beitritt der Neuen Bundesländer rechtswirksam stattgefunden hat?
  • Wenn nicht, wie sind dann von den Regierungen / Parlamenten der Neuen Bundesländer erlassene Gesetze, von dortigen Behörden getroffene Entscheidungen, von dortigen Gerichten gefällte Urteile zu beurteilen?
  • Wie sind die enormen Schäden zu beurteilen, die beispielsweise von der "Treuhand" auf der Grundlage von BRD-Gesetzen, nach der Wende in der ehemaligen DDR angerichtet worden sind?
Bei Ihren Antworten / Kommentaren danke ich Ihnen im Voraus, auch im Namen anderer Leser, um sachliche und saubere Argumentation und um den Verzicht auf Polemik.
von Wahrheitssucher - veröffentlicht in: Vereinigung von Teilen Deutschlands
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Friday, 18. july 2008 5 18 /07 /Juli /2008 15:49
Bis 1990 war der Geltungsbereich des Grundgesetzes in seiner Präambel und in Artikel 23 festgelegt. Und als das Saarland zur BRD kam, war der ursprüngliche Artikel 23 einfach ergänzt worden. Das gleiche Vorgehen hätte man auch bei der Aufnahme der neuen Bundesländer erwarten können.
Tatsächlich wurde vor der Eingliederung der DDR in die BRD die alte Präambel  und der alte Artikel 23 gestrichen und zwar am 17. Juli 1990 bei der Pariser Konferenz auf Anweisung des damaligen US-Außenministers James Baker.  Diese Anweisung Bakers wurde im August 1990 vom Bundestag hingenommen, "ratifiziert".
Es ist eine verbreitete Meinung, daß ein Gesetz, wie auch ein Grundgesetz, unwirksam sei, wenn das geografische Gebiet nicht festgelegt ist, auf dem es gelten soll.


Meine Fragen, für die ich nach staats- und völkerrechtlich fundierten und möglichst mit Dokumenten unterlegten Antworten suche:
  • Welche Gründe sprechen dafür, daß das Grundgesetz weiterhin gültig ist, obwohl ein territorialer Geltungsbereich nicht mehr festgelegt ist?
  • Welches waren die Hintergründe, welche die Siegermächte, vertreten durch den US-Außenminster, veranlaßten, dem Grundgesetz seinen Geltungsbereich zu entziehen?
  • Worauf beruht das Recht eines US-Außenminsters, in der Verfassung der BRD (womit das Grundgesetz gleichwertig sein soll), Änderungen zu befehlen?
  • Beruht dieses Recht darauf, daß, wie behauptet wird, das "Grundgesetz  für die Bundesrepublik Deutschland"  lediglich ein besatzungsrechtliches Verwaltungsinstrument ist, zu dessen Einsetzung Besatzungsmächte  durch die Haager Landkriegsordnung für die Dauer der Besetzung eines Landes verpflichtet sind?  
  • Besagt Artikel 146 GG, "Dieses Grundgestz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deusche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist", daß diese Grundgesetz etwas anderes als eine Verfassung ist?
Ich bitte um Verständnis für mögliche technische und formale Mängel. Dies ist mein erste Umgang mit Blogs und mein erster Blogtext.
von Wahrheitssucher - veröffentlicht in: Grundgesetz
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